Kinderschutz und Prävention gegen sexualisierter Gewalt
Ausgangspunkt
Eine von Achtsamkeit und Wertschätzung geprägte Grundhaltung ist unerlässlich. Alle Rechtsträger wurden dazu verpflichtet, Schutzkonzepte zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt zu erstellen. In ihnen sind zusätzlich zu den verbindlichen Rechtsnormen (UN-Kinder- und Behindertenrechtskonvention, Charta der pflege- und hilfsbedürftigen Menschen, GG, SGB VIII, BKiSchG, StGB) Regelungen zur Prävention und Intervention festgeschrieben. Dabei sind auch Handlungen weit unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit im Blick, um Schutzbefohlene vor jeglicher Form von Grenzüberschreitung zu schützen und eine Kultur der Achtsamkeit zu implementieren.
Ziel
Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt, die im Schutzkonzept des Trägers formuliert sind, werden umgesetzt und regelmäßig evaluiert. Alle Mitarbeitenden sind für das Thema nachhaltig sensibilisiert. Alle Dienste und Einrichtungen sind sichere Orte.
Adressaten
Dienste und Einrichtungen in der Kinder-, Jugend-, Alten- und Gesundheitshilfe und deren Mitarbeitende, Ehrenamtliche und die Freiwilligendienstleistenden
Aktivitäten
Zur Implementierung der Schutzkonzepte bedarf es einer kontinuierlichen Auseinandersetzung mit einrichtungsspezifischen Strukturen, Konzepten und Regeln, sowie der Kultur der Einrichtung und der Haltung der Mitarbeitenden. Die Schutzkonzepte werden alle 5 Jahre evaluiert und entsprechend angepasst. Leitungskräfte werden zur Umsetzung des Schutzkonzeptes beraten und geschult. Alle Mitarbeitenden, Ehrenamtliche und Freiwilligendienstleistende werden zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult und regelmäßig, spätestens alle 5 Jahre, zu dem Thema fortgebildet.